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Seltsames Rechtsverständnis von abmahnenden Anwälten





19. February 2008 | René Seifert

Zunächst die wichtigste Botschaft vorneweg: Business muss man sportlich sehen und ohne FairPlay schießt man sich schon mittelfristig selbst ins Knie. In diesem Zusammenhang muss man auch eine Abmahnung ertragen können, die einem mal ins Haus flattert, wie neulich bei einem eLAB-Venture geschehen. Vor allem wenn sie in der Sache nicht total daneben liegt, auch wenn es sich dabei um einen Asbach-Forumseintrag aus dem Jahr 2002 gehandelt hat und der Kläger in der Branche allgemein nicht gerade den besten Leumund besitzt. Aber gut, wo gehobelt wird, fallen Späne: Man unterschreibt, faxt das Teil zurück an den Anwalt und der Fall ist erledigt. Was den Ablauf angeht, so war es hier auch nicht viel anders.

Was mir aber in diesem Schreiben übel aufstieß, war ein dicker Absatz gleich auf Seite 1 der achtseitigen Abmahnung, wonach dieses vorliegende Schreiben urheberrechtlich geschützt sei, es nicht ohne Zustimmung kopiert und verbreitet werden dürfe. Vor allem wohl verbreitet, weil auch noch explizite untersagt wurde, in irgend einem Zusammenhang die Anwaltskanzlei zu nennen. Ah, Nachtigall ick hör Dir trapsen: Kann es womöglich sein, dass dieser vornehmen Kanzlei der Arsch auf Grund geht, weil sie befürchtet dass ihr Vorgehen in einer schwer zügelbaren Institution namens Blogosphäre – sagen wir – "diskutiert" wird? Das soll ja schon öfter vorgekommen sein und der Grundtenor war nicht immer Anwalts Liebling.

Aber denken wir doch mal den Fall mal von einer anderen Seite gemäß "fiat iustitia et pereat mundus" zu Ende: Nehmen wir an, man unterschreibt die Abmahnung nicht, dann wird die Kanzlei wohl das tun was sie in dem Schreiben androht: Ein Gericht damit bemühen und der Fall geht in die Hauptverhandlung. Dann hätten wir eine ordentliche Gerichtsverhandlung und die ist in Deutschland immer noch öffentlich. Und was kann einen freien Menschen in einem einigermaßen freien Land davon abhalten, als Gerichtsreporter von dem Verfahren zu berichten, in einer Zeitung, im Radio oder auch auf einem Blog, und dabei freilich Ross und Reiter zu nennen. Kläger, Beklagte und die vertretenden Anwälte sowie ihre Kanzleien. Und dann wär’s raus. Wie das Urteil inhaltlich ausgeht, weiß ich jetzt schon, aber dann verdiente es wenigstens wahrlich das Prädikat "Im Namen des Volkes".


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1 Kommentar »
19. February 2008 - 10:16, abgelegt in Kategorie: Best Practices, Deutschland, Region, eLAB Projekte

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Eine Reaktion zu “Seltsames Rechtsverständnis von abmahnenden Anwälten”
  1. Peter Eich Am 19. February 2008 um 17:03 Uhr

    Scheint ja leider zu funktionieren, denn im Artikel wurde die Kanzlei nicht genannt.

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